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Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Die Fa. I+D Sanierungstechnik GmbH (im Folgenden I+D genannt) führt Ihre gegenwärtigen und zukünftigen Bestellungen auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) sowie im übrigen nach den Bestimmungen der VOB/B in der jeweils geltenden Fassung aus. Hiervon abweichende Bedingungen, insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nicht, es sei denn, diese werden schriftlich anerkannt.

§ 2 Vertragsabschluß

(1) Unsere Angaben zu Waren und Preisen im Rahmen des Bestellvorgangs sind unverbindlich und freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der I+D. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet, falls eine Leistung noch nicht erbracht wurde.

(3) Preisangaben im Auftragschein können auch durch Verweisung auf die bei dem Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitskataloge hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen erfolgen.

(4) Sofern das Werk auf elektronischem Wege bestellt wird, wird der Vertragstext vom Auftragnehmer gespeichert und dem Besteller auf Verlangen nebst den hier vorliegenden AGB, auf Wunsch auch per E-Mail, übersandt.

§ 3 Kostenvoranschlag / Vorarbeiten

(1) Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung des Werkes erforderlichen Stoffe im einzelnen aufzuführen und mit einem Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 30 Kalendertagen nach seiner Abgabe gebunden.

(2) Kostenvoranschläge sind grundsätzlich kostenpflichtig, es sei denn anders lautendes ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Gleiches gilt hinsichtlich der Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen und Modellen, die von dem Auftraggeber angefordert werden.

§ 4 Vergütung

(1) Der angebotene Preis ist bindend. Beim Versendungskauf versteht sich der Preis zuzüglich der Versandkosten nach der jeweils gültigen Versandkostenaufstellung sowie der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Auf Wunsch des Kunden versendet I+D die Ware auf dessen Gefahr und Kosten, sowie unter Abschluss einer Versicherung. Diese Aufstellung kann bei der I+D angefordert werden. Der Kunde kann den Kaufpreis per Vorkasse, Scheck oder Überweisung/Lastschrift bezahlen.

(2) Wir können nur die im Rahmen der Bestellung angebotenen Zahlungsweisen akzeptieren. Für den Fall der Rückgabe oder Nichteinlösung einer Lastschrift oder der Nichteinlösung eines Schecks ermächtigen Sie Ihre Bank hiermit unwiderruflich, uns Ihren Namen und die aktuelle Anschrift mitzuteilen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Ware bzw. Fertigstellung des Gewerkes und Rechnungserhalt innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis / Werklohn zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Unternehmer hat während des Zahlungsverzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % - Punkten, der Verbraucher in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(4) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die I+D anerkannt sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte und verbaute Ware verbleibt bis zur vollständigen Zahlung nach den Bestimmungen gemäß § 3 und § 4 der AGB Eigentum der I+D. Die I+D ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gekommen ist.

(2) Die I+D akzeptiert nur die im Rahmen der Bestellung angebotene Zahlungsweisen.

(3) Sofern eine dritte Mahnung durch die I+D erfolgt, werden sämtliche zu diesem Zeitpunkt zugestellten Rechnungen sofort fällig. Bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden werden alle Forderungen der I+D einschließlich laufender Wechsel sofort fällig. Gleiches gilt, wenn der I+D nach Vertragsabschluß bekannt wird, dass der Kunde sich in ungünstigen Vermögensverhältnissen befindet, die die Ansprüche der I+D als gefährdet erscheinen lassen.

§ 6 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurück-nahme des Liefergegenstandes durch uns liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(2) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, zu verarbeiten oder an Dritte auszuliefern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsver-pflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(4) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgte die Verbindung oder Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

§ 7 Lieferung

(1.) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die Versandkosten aller Teillieferungen trägt der Kunde. Steuern und Zölle trägt der Kunde.

(2) Der von I+D angegebene Liefertermin ist annähernd und unverbindlich. I+D kann nur durch schriftliche Mahnung in Verzug gesetzt werden.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Lieferverzuges steht dem Kunden nicht zu.

§ 8 Gefahrtragung

(1) Ist der Besteller Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung / Übergabe der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, auf den Käufer über.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Die Rüge von Mängeln hat unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich zu erfolgen. Offene Mängel müssen sofort nach Erhalt der Waren gerügt werden.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

(1) Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

(2) Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder diese dem Auftragnehmer unzumutbar ist kann der Besteller nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei nur einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

(4) Rechte des Bestellers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, betreffen, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes bzw. des Reparaturgegenstandes. Diese kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn dem Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers. Eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls davon unberührt.

(5) Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes bleiben weitergehende Ansprüche ebenfalls unberührt.

(6) Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch die I+D jedoch ausdrücklich nicht.

§ 10 Verjährung

Ansprüche des Auftragnehmers auf Werklohn verjähren innerhalb von 5 Jahren.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der I+D. Gegenüber den Bestellern, die Unternehmer sind, haftet I+D bei leicht fahrlässigen Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(2) Die vorstehende Haftungsbeschränkung betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Bestellung und Abwicklung Bocholt. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung lautet die ladungsfähige Anschrift der I+D:

I+D Sanierungstechnik GmbH, Schersweide 14, 46395 Bocholt.

(3)Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll in diesen Fällen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt für den Fall der Lückenfüllung.

(4) Es gilt ausschließlich die Schriftform als vereinbart. Die Aufhebung oder Änderung der Schriftformklausel selbst bedarf ebenfalls der Schriftform.

 

Bocholt, April 2005

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